3.1 Allgemeine Beurteilungshinweise
Die Beurteilung erfolgt gemäß Kapitel A 3 „Allgemeine Beurteilungsgrundsätze“.
Nach entsprechender Probenaufbereitung wird der Cholesteringehalt bestimmt. Bei der Umrechnung auf den Eigehalt wird der Cholesteringehalt mit dem Faktor durchschnittlich 175 mg, unterer Toleranzbereich 160 mg, je 45 g Vollei bzw. je 16 g Eidotter angesetzt.
Bei der Beurteilung des analytisch ermittelten Eigehaltes von eihaltigen Backwaren gilt eine Toleranz von bis zu 1/3 des eingesetzten Eianteils (d. h. bei 6 Eiern 2 Eier Toleranz, bei 9 Eiern 3 Eier Toleranz). Allfällige Messunsicherheiten sind in der Toleranz bereit inkludiert.
Bei der Beurteilung der Füllmenge von gefüllten Backwaren (Krapfen) gilt eine Toleranz bis zu 40 % des jeweiligen Grenzwertes (d. h. 15 +/- 6 % Marmeladeanteil im Krapfen).