2.3.3.2 Bezeichnung und Zusammensetzung der Füllungen
2.3.3.2.1 |
Mindestens 35 % Fruchtanteil in der Fülle (auch in Form von Fruchterzeugnissen, einschließlich Fruchtmark). |
Fruchtfüllungen aus Zitrusfrüchten |
Mindestens 20 %. |
Fruchtfüllungen aus Schwarzen Johannisbeeren (Schwarzen Ribiseln) oder Quitten |
Mindestens 25 %. |
Fruchtfüllungen aus Passionsfrüchten |
Mindestens 6 %. |
Fruchtfüllungen mit hervorhebender Bezeichnung |
Mindestens 50 % der namensgebenden Früchte (ohne Mitberechnung der Schüttflüssigkeit). |
2.3.3.2.2 |
Mindestens 15 % Nuss- oder Mandelkerne enthalten, bezogen auf das Rezeptgewicht, wobei die namensgebenden Ölsamen überwiegen müssen. Unter Nuss versteht man Haselnuss- und Walnusskerne. Aus Gründen der Geschmacksverbesserung, bis zu 10 % des verwendeten Nuss- oder Mandelanteiles durch gleichwertige Kerne ausgetauscht werden kann (siehe Abs. 2.3.2.2.5). |
2.3.3.2.3 |
Insgesamt mindestens 22,5 % Nüsse bzw. Mandeln bezogen auf das Rezeptgewicht. Unter Nuss versteht man Haselnuss- und Walnusskerne. Aus Gründen der Geschmacksverbesserung, bis zu 10 % des verwendeten Nuss- oder Mandelanteiles durch gleichwertige Kerne ausgetauscht werden kann (siehe Abs. 2.3.2.2.5). |
2.3.3.2.4 |
Mindestens 20 % Mohnsamen mit handelsüblichem Wassergehalt, bezogen auf das Rezeptgewicht. |
2.3.3.2.5 |
Mindestens 20 % dieser Ölsamen, auch in Mischungen. |
2.3.3.2.6 |
Die verwendeten Obsterzeugnisse entsprechen den Bestimmungen der Konfitürenverordnung bzw. des Codexkapitels B 5. |
2.3.3.2.7 |
Die Füllungen enthalten kein anderes Fett als Milchfett (Butter). Fette, die in allfällig zugesetzten geschmacksgebenden Zutaten oder Emulgatoren enthalten sind, werden davon nicht berührt. |