werden aus Weißgebäck oder Weizenbrot, das eine Zusammensetzung gemäß Abs. 2.2.2 aufweist, erzeugt. Zur Herstellung von Semmelbröseln und Semmelwürfeln wird des Weiteren einwandfreies und der unmittelbaren Berührung durch den Käufer nicht zugänglich gewesenes oder einwandfreies, originalverpacktes Weißgebäck oder Weizenbrot der angeführten Beschaffenheit herangezogen.

Bei Bröseln, zu deren Herstellung auch andere Mahl- und Schälprodukte als die für Weizenbrot und Weißgebäck angeführten Verwendung finden, ist das Produkt, aus denen sie hergestellt werden, in der Sachbezeichnung angegeben, z.B. "Schwarzbrot-brösel", "Vollkornbrösel". Chemisch konserviertes Schnittbrot darf hiefür nicht ver-wendet werden. "Mischbrösel" sind Brösel, die neben Brösel aus Weißgebäck auch Brösel aus anderen Gebäckarten enthalten können. Sie werden als solche bezeichnet.