2.1.9.7 Brote mit einem Hinweis auf Erdäpfel (Kartoffeln) in der Bezeichnung

werden unter Zusatz von mindestens 10 % des Gesamtgewichtes der Mahl- und Schälprodukte an gekochten Kartoffeln oder einer entsprechenden Menge an Kartoffeltrockenprodukten hergestellt.