2.1.9.21 Brote, in deren Bezeichnung auf sonstige Mahl- und Schälprodukte hingewiesen wird

(Reisbrot, Haferbrot, Maisbrot, Buchweizenbrot usw.)

enthalten die namensgebenden Zutaten in einem Ausmaß von mindestens 20 % bezogen auf das Gesamtgewicht der Mahl- und Schälprodukte.