2.1.9.19 Brote, in deren Bezeichnung auf sonstige Zutaten hingewiesen wird (Gewürzbrot, Zwiebelbrot, Olivenbrot, Karottenbrot, Pfefferonibrot, Knoblauchbrot, Kräuterbrot, Bärlauchbrot, usw.)
enthalten die namensgebenden Zutaten in Geschmack bestimmendem Ausmaß.