2.1.9.19 Brote, in deren Bezeichnung auf sonstige Zutaten hingewiesen wird

(Gewürzbrot, Hopfenbrot, Zwiebelbrot, Olivenbrot, Karottenbrot, Pfefferonibrot, Knoblauchbrot, Kräuterbrot, Bärlauchbrot, Brot mit Gehalt an Röstmehl etc.)

enthalten die namensgebenden Zutaten in Geschmack bestimmendem Ausmaß.