Erzeugnisse des Kapitels B 18 „Backwaren“, die offen oder verpackt zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt und verzehrsfertig sind, bedürfen keine spezifischen Lagerbedingungen d.h. sie sind unter ambienten Bedingungen der Temperatur, der Luftfeuchtigkeit und der Lichtverhältnisse lagerfähig. Unter ambienten Bedingungen werden die in unseren Breiten vorherrschenden klimatischen Bedingungen in den Verkaufsräumen verstanden. Insbesondere gehören alle Erzeugnisse dazu, die mit der Füllung durchgebacken werden, wie zum Beispiel Topfengolatschen, Apfelstrudel, Schinkenkipferl, Speckweckerl.

Bei Backwaren, die erst nach dem Backvorgang gefüllt und/oder belegt werden, kann eine gekühlte Lagerung erforderlich sein (z. B. cremegefüllte Backwaren).

Bei nicht verzehrsfertigen Erzeugnissen (z. B.: TK-Ware, bestimmte Teige, Teiglinge und teilgebackene Erzeugnisse) sind die Lagerbedingungen „tiefgekühlt“ oder „gekühlt“ einzuhalten. Ausgenommen davon sind teilgebackene, nicht verzehrsfertige Erzeugnisse, welche unter spezifischen technologischen Bedingungen verpackt sind (z. B. Schutzatmosphäre). Teige, die kein Ei enthalten (z. B. Mürbteige und Lebkuchenteige) können ungekühlt gelagert werden.