Backwaren, die tiefgekühlt waren, dürfen ohne diesbezügliche Deklaration in Verkehr gebracht werden. Vor- bzw. teilgebackene Backwaren, die durch tieffrieren oder durch andere physikalische Haltbarmachungsverfahren lagerfähig gemacht werden und vor dem Verzehr einem Backvorgang unterzogen werden, können als „frisch“ bezeichnet werden. Werden Backwaren tiefgekühlt, erfolgt dies unmittelbar nach dem Herstellungsvorgang. Es ist üblich, fertig gebackene Backwaren unmittelbar nach der Herstellung tief zu frieren, zwischen zu lagern und nach dem Auftauen zum Verkauf anzubieten. Solche Backwaren werden nicht als „frisch“ in Verkehr gebracht.