Die für eine Ware gemäß ihrer Bezeichnung charakteristische Geschmacksrichtung ergibt sich aus den entsprechenden Beigaben (z. B. Nüsse in Nussbrot oder Nusskipferln). Aromen, die solche Beigaben vortäuschen, werden nicht verwendet. Zum Ausgleich von allenfalls eintretenden Geschmacksverlusten bei der Herstellung können Aromen zugesetzt werden. Glasuren und Verzierungen können aromatisiert werden. Die Verwendung von Vanillin, Ethylvanillin, Inländerrumessenz und Inländerrum ist jedenfalls zulässig.