Paraffin(1) wird als Trennmittel nur bei solchen Backwaren verwendet, die in vertieften Formen infolge ihrer Massebeschaffenheit, Formgebung und Konsistenz mit anderen Trennmitteln nicht hergestellt werden können, wie Biskotten oder Patience. Silikonhaltige Trennmittel werden bei der Herstellung von Backwaren nicht verwendet.

 

(1) Paraffin ÖAB 9, zusätzliche Anforderungen:

  1. Flüssige und feste Paraffine dürfen keine fluoreszenzlöschenden Stoffe enthalten;
  2. Flüssige und geschmolzene feste Paraffine dürfen bei Betrachtung unter der UV-Lampe (Wellenlänge 254 nm) keine stärkere Fluoreszenz zeigen als eine Lösung von Chininsulfat in 0,1 n Schwefelsäure, die in 1 ml 0,1 µg (=10-7 g) Chininsulfat, bezogen auf das 8-Hydrat, enthält.
  3. Bei der papierchromatographischen Untersuchung von flüssigen und festen Paraffinen dürfen im Rf-Bereich der polyzyklischen Kohlenwasserstoffe 3,4-Benzpyren, 1,2-5,6- Dibenzanthrazen und 20-Methylcholanthren im UV-Licht (Wellenlänge 366 nm) keine blau fluoreszierenden Zonen auftreten, die stärker fluoreszieren als einem Gehalt von je 0,01 mg der drei genannten Stoffe in 1 kg (10-8 g) entspricht.