Werden Backwaren nicht fertig gestellt (z. B. nicht ausgebacken, tiefgekühlt) in Verkehr gebracht, gelten für sie die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
Werden Backwaren nicht fertig gestellt (z. B. nicht ausgebacken, tiefgekühlt) in Verkehr gebracht, gelten für sie die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.