Bei einer vereinzelten Überschreitung der mikrobiologischen Anforderungen gemäß Abs. 1.2.1.1, Abs. 2.2.5.1 Abs. 3.2.4.1 und Abs. 4.2.1.1 ist nach der im Anhang 10 festgelegten Tabelle vorzugehen.
Bei einer vereinzelten Überschreitung der mikrobiologischen Anforderungen gemäß Abs. 1.2.1.1, Abs. 2.2.5.1 Abs. 3.2.4.1 und Abs. 4.2.1.1 ist nach der im Anhang 10 festgelegten Tabelle vorzugehen.