Leitungsgebundene Wasserspender werden mit Trinkwasser gemäß § 3 Z 2 LMSVG12 betrieben und sind nicht Gegenstand dieses Abschnitts.

 

12 Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsge-genstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 idgF.