Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser[1] und Quellwasser, soweit diese in zur Abgabe an die Letztverbraucherin/den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt sind.

[1] Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gibt die anerkannten natürlichen Mineralwässer bekannt. Diese ist unter http://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/VerbraucherInnengesundheit/Lebensmittel/Trinkwasser/Anerkennung_von_natuerlichem_Mineralwasser einzusehen. Gleichzeitig werden diese den zuständigen EU-Stellen in Brüssel mitgeteilt.