Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser[1] und Quellwasser, soweit diese in zur Abgabe an die Letztverbraucherin/den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt sind.
[1] Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gibt die anerkannten natürlichen Mineralwässer bekannt. Diese ist unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/trinkwasser.html#Anerkennung-von-natürlichem-Mineralwasser einzusehen.
Gleichzeitig werden diese den zuständigen EU-Stellen in Brüssel mitgeteilt.