Enthalten Zuckerwaren alkoholische Füllungen, so ist dies in der Bezeichnung zum Ausdruck zu bringen. Bezeichnungen und bildliche Darstellungen, die für Edelbrände oder Fruchtsaftliköre charakteristisch sind, wie Weinbrand, Cherry-Brandy, Marillenlikör, bedingen die tatsächliche Verwendung der betreffenden Spirituosen ohne Zusatz von Aromastoffen (Essenzen) in einem Ausmaß, dass im Fertigerzeugnis die Art der Spirituosen deutlich wahrnehmbar ist. Wird in einer Zuckerware Inländerrum oder Inländerrum-Essenz[1] eingesetzt, dann darf weder in der Bezeichnung noch in der Aufmachung auf „Rum“ alleine hingewiesen werden (z. B. Inländerrum, Kokos Dragées).

[1] Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89. Originial-Datei laden