Zuckerwaren, die unter Verwendung von Pflanzenbestandteilen hergestellt werden, enthalten diese nur in solchen Mengen, die eine Einstufung der Ware als Arzneimittel ausschließen. Aufmachung und Werbung für solche Erzeugnisse dürfen nicht den Anschein erwecken, dass es sich um Arzneimittel handelt. Hinweise allgemeiner Art und althergebrachte Bezeichnungen wie „Hustenzuckerl" sind jedoch zulässig.