Bei Mitverwendung von Früchten (u. a. in Form von Fruchtpulver, Fruchtsaftpulver, Fruchtmark, Konfitüre, Gelee, Fruchtsäften, Fruchtsaftkonzentraten) oder sonstiger geschmackgebender Pflanzenteile (z. B. Pfefferminze) ist die Verwendung von geeigneten Aromen zur Geschmacksverstärkung zulässig.