Die im Abs. 2.1.2.3 bis 2.1.2.4 festgelegte Untergrenze von 25 % für den Anteil der verschiedenen Schokoladen in gefüllten Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons) gilt für das Gesamtgewicht des Erzeugnisses einschließlich der Verzierung. Werden gefüllte Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons) aus Schokoladen mit Zusätzen hergestellt, sind diese zugesetzten Lebensmittel nicht in den vorgeschriebenen Schokoladeanteil von 25 % einzurechnen.