Aromen2), die den Geschmack von Kakao, Schokolade oder Milchfett nachahmen, werden nicht verwendet.

Bei ausschließlicher Verwendung von Aromen anstelle der entsprechenden Zutat wird der handelsüblichen Bezeichnung ein Hinweis auf die Geschmacksrichtung hinzugefügt (z.B.: gefüllte Milchschokolade mit Erdbeergeschmack).

2) Verordnung (EG) 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln idgF.