Schokoladen, ausgenommen Gianduja-Haselnussschokolade und Gianduja-Haselnussmilchschokolade, dürfen andere Lebensmittel zugesetzt werden. Ausgenommen davon ist der Zusatz von Mehl oder Körner und pulverförmigen Stärken. Ein Zusatz von höchstens 5 % Pflanzenfett ist zulässig. (siehe Schokoladeverordnung1).

Der Anteil der zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses 40 % nicht überschreiten (s. Schokoladeverordnung1).

1) Verordnung über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Schokoladeverordnung) BGBl. II Nr. 628/2003 idgF.