Die Berechnung der Prozentsätze der in den Absätzen 2.1.1.2, 2.1.1.4, 2.1.1.5, 2.1.1.7 und 2.1.1.9 angeführten Erzeugnisse erfolgt nach Abzug des Anteils etwaiger Zusätze gemäß Abs. 2.1.3.1 und 2.1.3.2.