Die Berechnung der Prozentsätze der in den Absätzen 2.1.1.2, 2.1.1.4, 2.1.1.5, 2.1.1.7 und 2.1.1.9 angeführten Erzeugnisse erfolgt nach Abzug des Anteils etwaiger Zusätze gemäß Abs. 2.1.3.1 und 2.1.3.2.
Die Berechnung der Prozentsätze der in den Absätzen 2.1.1.2, 2.1.1.4, 2.1.1.5, 2.1.1.7 und 2.1.1.9 angeführten Erzeugnisse erfolgt nach Abzug des Anteils etwaiger Zusätze gemäß Abs. 2.1.3.1 und 2.1.3.2.