F.4 Zu „Zur Irreführung geeignete Angaben“
Als „zur Irreführung geeignete Angaben“ sind zu beurteilen:
Zubereitungen aus rohem Faschierten, Formfleischerzeugnisse und Fleischerzeugnisse, die in ihrer Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte Tierart oder auf "Wild" oder "Geflügel" enthalten
aus rohem Faschierten, Formfleischerzeugnisse und Fleischerzeugnisse, die Fleisch von anderen Tieren als vom Schwein, Rind oder Kalb enthalten, ohne dass dies entsprechend kenntlich gemacht wird
sofern die Herstellungsrichtlinien gemäß Abschnitt B nichts anderes vorsehen.
oder gleichsinnig enthält, ohne von dem bezeichneten Ort oder Land zu stammen.
Liegt bei Fleischerzeugnissen, die aus einem Fleischteil hergestellt werden (z. B. Bauchspeck, Osso Collo u. dgl.), der Messwert außerhalb des Toleranzbereiches, ist der Umstand der geringen Homogenität sowohl innerhalb des Teilstückes und als auch zwischen den Teilstücken bei der Beurteilung zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 2.4 des LEITFADENS für zuständige Behörden – Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte; Dezember 2012
http://ec.europa.eu/food/safety/docs/labelling_nutrition-vitamins_minerals-guidance_tolerances_1212_en.pdf)