Würste, die mehr an histologisch nachweisbaren Knochenteilchen enthalten, als im Rahmen eines Zufallsbefundes (siehe E.4) toleriert wird und einen Calciumgehalt von mehr als 200 mg/kg aufweisen. Wenn der Eintrag von Calcium durch andere Zutaten als Rohfleisch nicht ausgeschlossen werden kann, ist dies gemeinsam mit einer allfälligen Abtrocknung bei der Beurteilung des Calciumgehaltes entsprechend zu berücksichtigen.