B.8.1.7 Pasteten-, Aufstrich- und Wurstkonserven

Bei Pasteten- und Aufstrichkonserven kann Milcheiweiß als Emulgator im Ausmaß von 1,5 Teile auf 100 Teile Masse verwendet werden.
Bei Pastetenkonserven unterscheidet man je nach Konsistenz zwischen schnittfesten und streichfähigen Produkten, die in der Zusammensetzung weitgehend den Pasteten nach B.4.3.1. entsprechen.
Wird Leber anderer Tierarten als Rind und Schwein verwendet, beträgt der Leberanteil der namensgebenden Tierart mindestens 5 Teile, wobei der Gesamtlebergehalt (Rind- oder Schweineleber einschließlich Leber der namengebenden Tierart) mindestens 15-22 von 100 Teilen zu betragen hat.

15-22 Teile Leber von Schwein oder Rind
30-37 Teile Schweinekopffleisch mit Schwarte
25 Teile Speck II
3 Teile Schwarten
20 Teile Brühe.

55 Teile Schweinefleisch I
25 Teile Speck II
5 Teile Schwarten
15 Teile Brühe.

30 Teile Zungen
30 Teile Rindfleisch I und/oder Schweinefleisch I
20 Teile Speck II
5 Teile Schwarten
15 Teile Brühe.

Sie weisen einen Fettgehalt von nicht mehr als 20% auf; auf 100 Teile Masse kann 1,5 Teile Milchweiweiß und 2 Teile Stärke (auch modifiziert) zugesetzt werden. Die Verwendung von pflanzlichen Fetten an Stelle von tierischem Fett ist bei entsprechender Deklaration möglich. Bezüglich der Grenzwerte siehe G.1.2.11.

Beschaffenheit derartiger Geflügelpasteten und Geflügelaufstriche: siehe B.6.2.

Sie weisen einen Fettgehalt von nicht mehr als 5% auf und werden ohne Speck (Fett, Geflügelfett u. dgl.) nur aus fettarmem Fleisch und entsprechendern Mengen an namengebenden Bestandteilen (Leber, Schinken usw.), unter Zusatz von Brühe, Milcheiweiß (1,5 Teile auf 100 Teile Masse) und Stärke (bis zu 5 Teile, auch modifiziert) hergestellt. Bezüglich der Grenzwerte siehe G.1.2.11.

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