B.5.2 Beschreibung
- Fleischerzeugnisse, die in der Bezeichnung einen Hinweis auf Pute, Truthahn, Hühner, Gänse, Enten oder dgl. enthalten, werden entweder aus Truthahn, -Puten- oder Hühnerfleisch, allenfalls aus Gänse- oder Entenfleisch oder dgl. hergestellt. Sie enthalten kein anderes Fleisch, wie Rindfleisch, Kalbfleisch oder Schweinefleisch. Für Kochwürste unter Verwendung von Leber gilt Analoges. Eine Mischung von verschiedenen Fleisch- oder Leberarten findet nicht statt.
- Bei Brät- und Kochwürsten kann als Fettkomponente das Fett der in der Bezeichnung angegebenen Tierart oder Pflanzenfett verwendet werden.
- Bei Fleisch- und Rohwürsten, die üblicherweise eine sichtbare Fetteinlage aufweisen, kann als Fettkomponente das Fett der in der Bezeichnung angegebenen Tierart, Schweinespeck oder Pflanzenfett verwendet werden.
- Die Bezeichnung kann mit dem Zusatz "rein" oder einer sinngemäßen Bezeichnung versehen werden, wenn kein Speck enthalten ist.
- Derartige Brät- und Fleischwürste ausgenommen Cabanossi und Dauerwürste weisen einen Fettgehalt von unter 20 % auf. Fettreduzierte Geflügelwürste ausgenommen Cabanossi und Dauerwürste weisen einen Fettgehalt von höchstens 10% auf. Das Wasser:Eiweiß-Verhältnis darf bis zu 0,3 über dem Grenzwert der der Bezeichnung oder dem Erscheinungsbild entsprechenden Brät- oder Fleischwurst ausgenommen Cabanossi und Dauerwürste liegen. Die übrigen Grenzwerte entsprechen denen der jeweiligen Brät- oder Fleischwürste.
- Fettreduzierte Geflügelpasteten und -aufstriche weisen einen Fettgehalt von unter 15 % auf. Zu den übrigen Grenzwerten siehe G.1.2.9.
- Obwohl der Begriff "Schinken" bei Geflügel nicht üblich ist, können Würste mit dem Erscheinungsbild einer Schinkenwurst als "Hühnerschinkenwurst", "Truthahnschinkenwurst" oder "-......schinkenwurst" bezeichnet werden. Ebenso darf der Ausdruck "Schinken" bei Pökelwaren verwendet werden (z. B. "Putenschinken" oder "Hühnerpressschinken"). Kochpökelwaren aus Putenbrust, Hühnerbrust oder dgl. können auch als "Putenschinken" bzw. "Puten-" oder "Hühnerpressschinken" oder dgl. bezeichnet werden. Rohpökelwaren aus Putenbrust oder Keule, Hühnerbrust oder Keule können als „Hühnerrohschinken oder Putenrohschinken“ bezeichnet werden.
- Für Gansleberpastete gilt B.3.3.1, Gansleberstreichwurst ist in B.3.3.2 geregelt.