B.1.1 Würste

Für Fleischerzeugnisse mit Bezeichnungen mit Hinweisen auf Orte, Gebiete oder Verfahrensweisen, die gemäß VO (EG) 2081/92 unter Schutz gestellt sind, gelten die in der genannten Verordnung festgelegten Beschränkungen.

Würste mit hervorhebender Bezeichnung (wie z.B. Delikatess, Premium, Exquisit oder Spezial) weisen gegenüber den entsprechenden Würsten ohne Hervorhebung einen um 10% höheren Gehalt an kollagenfreiem Eiweiß und einen um 20% niedrigeren Kollagenwert auf, sofern nicht Grenzwerte für Würste mit hervorhebender Bezeichnung ausdrücklich festgelegt sind.

Hinweise auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren (wie z.B. Räuchern, Braten) oder eine bestimmte Tierart stellen keine Hervorhebung dar.

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