Für die Herstellung von rohem Faschiertem gelten die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und die dazu ergangenen nationalen Durchführungsbestimmungen. Es bestehen unterschiedliche Regelungen für Faschiertes, das in zugelassenen Betrieben hergestellt wurde, und Faschiertes, das in Einzelhandelsunternehmungen produziert wird. Hinsichtlich der Zusammensetzung von Faschiertem gelten die im Abschnitt G.1.1.4 angeführten Grenzwerte.

Sofern rohes Faschiertes nicht aus Fleisch von Rind und Schwein (gemischtes Faschiertes) hergestellt wird, ist (sind) die Tierart(en) zu deklarieren*. Gemischtes Faschiertes kann als "Faschiertes" bezeichnet werden. Rinderfaschiertes, das für die Zubereitung von Beef Tartar bestimmt ist, wird üblicherweise aus Rinderlungenbraten hergestellt.