Beim Inverkehrbringen von Formfleischprodukten in unverpackter oder zubereiteter Form ist der Verbraucher in geeigneter Weise über die Art des Produktes zu informieren.
Beim Inverkehrbringen von Formfleischprodukten in unverpackter oder zubereiteter Form ist der Verbraucher in geeigneter Weise über die Art des Produktes zu informieren.