Als Schweineschlachtkörper gelten laut Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 (BGBl. II Nr. 23/2019 i.d.g.F.) auch jene Schlachtkörper, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden.
Als Schweineschlachtkörper gelten laut Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 (BGBl. II Nr. 23/2019 i.d.g.F.) auch jene Schlachtkörper, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden.