Darunter versteht man den ganzen Tierkörper eines Schlachttieres nach dem Entbluten und Ausweiden sowie dem Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen und Einhufern nach dem Enthäuten. Bei Schweinen muss das Abtrennen der Gliedmaßen und des Kopfes nicht vorgenommen werden.