Werden Kaffeemittel-Extrakte als Mischung mit Extrakten aus Bohnenkaffee in Verkehr gebracht, dann muss der Anteil an Bohnenkaffee-Extrakt den Reinheits-, Qualitäts- und sonstigen Bestimmungen für Bohnenkaffee-Extrakte entsprechen. Wird ein Extrakt aus entkoffeiniertem Kaffee herangezogen, dann muss dieser den Anforderungen der einschlägigen Absätze über entkoffeinierten Kaffee bzw. Extrakte daraus entsprechen.