Bei der Extraktion von Kaffeeinhaltsstoffen, wie Koffein oder Bitterstoffen, gelten nach den Bestimmungen der Extraktionslösungsmittelverordnung3 insbesonders folgende Rückstandhöchstwerte bezüglich:

Methylacetat 20 mg/kg
Ethylmethylketon 20 mg/kg
Dichlormethan   2 mg/kg

3 Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Extraktionslösungsmittelverordnung), BGBl. Nr. 642/1995 idgF.