Bei der Extraktion von Kaffeeinhaltsstoffen, wie Koffein oder Bitterstoffen, gelten nach den Bestimmungen der Extraktionslösungsmittelverordnung3 insbesonders folgende Rückstandhöchstwerte bezüglich:
| Methylacetat | 20 mg/kg |
| Ethylmethylketon | 20 mg/kg |
| Dichlormethan | 2 mg/kg |
3 Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Extraktionslösungsmittelverordnung), BGBl. Nr. 642/1995 idgF.