Handelsüblicher Rohkaffee ist nach allgemein üblicher Verkehrsauffassung derart beschaffen, dass er bei sachgemäßer Weiterverarbeitung ein aromatisches, wohlschmeckendes Getränk ergibt. Er darf weder durch falsche Ernte noch durch Fehler bei Aufbereitung, Beförderung oder Lagerung verdorben, insbesondere auch nicht verschimmelt oder verunreinigt sein.