Die Anwendung eines Gerätes hat nur bei einwandfreier hygienischer Wasserbeschaffenheit (z.B. Verbesserung oder Schönung) oder bei nicht anders behebbaren Mängeln (z.B. Erreichung der Trinkwasserqualität) zu erfolgen.
Die Anwendung eines Gerätes hat nur bei einwandfreier hygienischer Wasserbeschaffenheit (z.B. Verbesserung oder Schönung) oder bei nicht anders behebbaren Mängeln (z.B. Erreichung der Trinkwasserqualität) zu erfolgen.