Geräte zur Trinkwasser-Aufbereitung und -Nachbehandlung (in der Folge auch als "Geräte" bezeichnet) sind insbesondere zur Verbesserung der Beschaffenheit von ursprünglich nicht einwandfreiem Wasser (Erlangung der Trinkwassereignung), zur Verbesserung von Trinkwasser in allgemeiner Hinsicht (z.B. Geschmacksverbesserung, "Schönung") aber auch zur Steigerung des technologischen Brauchwertes (z.B. Enthärtung, Enteisenung) bestimmt.

Geräte sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a LMSVG, sofern sie dem Geltungsbereich von Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, entsprechen. Für ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen gilt diese Verordnung nicht (Artikel 1 Abs. 3 lit. c). Gebrauchsgegenstände müssen aus Materialien und Gegenständen gefertigt sein, die nach guter Herstellungspraxis unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Trinkwasser abgeben, die geeignet sind,

  • die menschliche Gesundheit zu gefährden oder
  • eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung des Trinkwassers herbeizuführen oder
  • eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften des Trinkwassers herbeizuführen.

Das aus den Geräten abgegebene Wasser muss den Anforderungen der TWV entsprechen.