Wasser für die unter a) und b) angeführten Zwecke hat den Anforderungen dieses Kapitels zu entsprechen und darf mit Silber bis zu einer Konzentration von 0,08 mg/l Silber (als Ag) konserviert werden.
Wasser für die unter a) und b) angeführten Zwecke hat den Anforderungen dieses Kapitels zu entsprechen und darf mit Silber bis zu einer Konzentration von 0,08 mg/l Silber (als Ag) konserviert werden.