Werden beim Lokalaugenschein der Wasserversorgungsanlage Feststellungen getroffen, die auf fehlende bzw. unzureichende Vorsorge gegen hygienisch nachteilige Einwirkungen schließen lassen, sind diese im Ortsbefund anzuführen. Solche Beobachtungen können die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage betreffen (siehe § 5 Z 1 TWV).

Werden die Feststellungen im Ortsbefund als hygienisch relevante Mängel eingestuft, ist in der Begutachtung zusätzlich sinngemäß anzufügen: „Zur Aufrechterhaltung der Eignung des Wassers als Trinkwasser sind Maßnahmen erforderlich."

Dies gilt auch, wenn einwandfreie Untersuchungsergebnisse der Wasserproben vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Desinfektion von Wasser die Bedingungen des Abschnitts 4 dieses Kapitels nicht erfüllt sind.

Erforderlichenfalls sind angemessene Fristen vom Gutachter vorzuschlagen. Auf eventuell erforderliche Nutzungsbeschränkungen und notwendige Kontrollen ist hinzuweisen.

Bei gravierenden Mängeln, ist zu prüfen, ob eine Beurteilung gemäß 8.3.2 erforderlich ist (z. B. nicht Einhaltung von Desinfektionsbedingungen).