Gemäß § 5 Z 6 TWV sind bei 10-facher Überschreitung eines Indikatorparameterwertes für die Radioaktivität unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Als geeignete Maßnahmen sind in erster Linie der Verzicht auf die Verwendung des Wassers oder das Mischen des Wassers mit unbelastetem Wasser anzusehen. Eine Aufbereitung, die mit einer Aufkonzentrierung von Radioaktivität (z. B. in Filtern, Schlämmen) verbunden ist, sollte aufgrund des anfallenden radioaktiven Abfalls, der mit einer aufwändigen Entsorgung verbunden sein kann, nur in Ausnahmefällen empfohlen werden.

Bis zur 10-fachen Überschreitung der Indikatorparameterwerte für die Radioaktivität brauchen keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Die Indikatorparameterwerte für Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln sofern keine Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können, vorgenommen werden.

Bei Radon ist jedoch ab einer Konzentration von 500 Bq/l einmalig ein Jahresgang durch zusätzliche, vierteljährliche Untersuchungen zu ermitteln und zu prüfen, ob der Wert von 1.000 Bq/l im Jahresverlauf eingehalten wird.