Werden Indikatorparameterwerte gemäß Anhang I Teil C der TWV nicht eingehalten, ist in der Beurteilung auf die jeweilige(n) Abweichung(en) und gegebenenfalls auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen bzw. Maßnahmen hinzuweisen.

Wird festgestellt, dass die Abweichung(en) tolerierbar ist (sind) und keine Maßnahmen erforderlich sind, so ist in der Beurteilung unter Angabe der Begründung festzuhalten, dass das Wasser den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht. Darüber hinaus kann in der Begutachtung auch zusätzlich die Wortfolge „zur Verwendung als Trinkwasser geeignet" angeführt werden.

Sind Maßnahmen erforderlich, so ist in der Begutachtung zusätzlich sinngemäß anzufügen: „Zur Aufrechterhaltung der Eignung des Wassers als Trinkwasser sind Maßnahmen zur Einhaltung des Indikatorparameterwertes erforderlich."

Erforderlichenfalls sind angemessene Fristen vom Berechtigten vorzuschlagen. Auf eventuell notwendige Nutzungsbeschränkungen und Kontrollen ist hinzuweisen.

Ist eine weiterführende Ursachenprüfung notwendig, um zu entscheiden, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers erforderlich sind, ist in der Beurteilung sinngemäß anzuführen: „Zur Aufrechterhaltung der Eignung des Wassers als Trinkwasser ist vorerst eine weitergehende Ursachenprüfung erforderlich."

Bei erheblichen Abweichungen von Indikatorparameterwerten ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Beurteilung gemäß 8.3.2 erforderlich ist.