Beurteilung: nicht sicher - gesundheitsschädlich

Werden Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art in einer Anzahl oder Konzentration festgestellt, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen (§ 3 Abs. 1 Z 1 TWV), ist das Wasser nach risikobasierter, gutachterlicher Bewertung als „gesundheitsschädlich“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG und somit als „nicht sicher“ gemäß Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen.

Die Beurteilung „gesundheitsschädlich“ ist bei chemischen Parametern dann gegeben, wenn eine Risikobewertung (z. B. durch Vergleich der Expositionsabschätzung mit toxikologischen Kennzahlen, wie TDI /ADI/ PTWI Werten) ergibt, dass nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit wahrscheinlich sind.

Darüber hinaus kann in der Begutachtung zusätzlich auch die Wortfolge „zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet" angeführt werden.

In diesem Fall ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf die Verpflichtungen gemäß § 5 Z 5 TWV hinzuweisen.

Auch wenn kein Inverkehrbringen gemäß LMSVG vorliegt, ist gegebenenfalls in der Begutachtung anzuführen, dass das Wasser, in der vorliegenden Beschaffenheit bzw. ohne nachgeschaltete Aufbereitungsschritte, zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet ist.

Beurteilung: nicht sicher - für den menschlichen Verzehr ungeeignet

Werden die in Anhang I Teile A und B der TWV festgelegten Mindestanforderungen, auch nach allfälligen Kontrolluntersuchungen, nicht eingehalten, ist das Wasser als „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG und somit als „nicht sicher“ gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen.

In diesem Fall ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf die Verpflichtungen gemäß § 5 Z 5 TWV hinzuweisen.

Auch wenn kein Inverkehrbringen gemäß LMSVG vorliegt, ist gegebenenfalls in der Begutachtung anzuführen, dass das Wasser, in der vorliegenden Beschaffenheit bzw. ohne nachgeschaltete Aufbereitungsschritte, zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet ist.