Beim Lokalaugenschein werden die grobsinnlich wahrnehmbaren, wasserhygienisch relevanten Gegebenheiten vor Ort erfasst, die für eine lebensmittelrechtliche Beurteilung des Wassers erforderlich sind. Er stellt keine technische Überprüfung der WVA im Sinne des § 134 WRG dar.

Bei größeren WVA ist die Trinkwasseruntersuchung auf mehrere Termine aufgeteilt, dabei können auch reine Probenahmetermine ohne Lokalaugenschein durchgeführt werden (z.B. ein Termin, bei dem ausschließlich Probenahmen im Versorgungsnetz erfolgen). Hierbei ist auf die genaue Beschreibung zur eindeutigen Identifizierung der Probenahmestelle zu achten wie sie gemäß ISO 17025 und ISO 17020 gefordert wird.

Der LMSVG Berechtige muss sicherstellen, dass der Lokalaugenschein an allen relevanten Anlagenteilen innerhalb eines Jahres erfolgt (z. B. anhand eines Inspektionsplanes).

Beim Lokalaugenschein wird Folgendes erfasst bzw. festgestellt:

  1. Prüfung der Übereinstimmung der örtlichen Gegebenheiten mit den vorhandenen Informationen und Nachfrage beim Betreiber auf relevante Veränderungen an der WVA oder Ereignisse seit der letzten Untersuchung bzw. dem letzten Lokalaugenschein.
  2. ob Umweltfaktoren bzw. Kontaminationsquellen im näheren, einsehbaren Umfeld der Wassergewinnungsanlage gegeben sind, die eine Gefährdung der Wasserbeschaffenheit verursachen können, wobei zumindest auf das Vorhandensein folgender Verunreinigungsquellen zu prüfen ist:
    Art der Bodennutzung, Düngung, Weidebetrieb, Tierfütterungen, Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Flurschäden, Bäume in der unmittelbaren Fassungszone (ca. 10 m)
  3. ob an zugänglichen Einrichtungen mit offener Wasseroberfläche (soweit einsehbar) Mängel feststellbar sind, die zu einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Wassers führen können, wobei zumindest auf das Vorhandensein folgender Mängel zu prüfen ist: Schäden bzw. Mängel, die das Eindringen von Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser ermöglichen, mangelnde Absicherung gegen unbefugten Zutritt, mangelnde Absicherung gegen das Eindringen von Kleintieren und Insekten, auffällige Ablagerungen in Wasserkammern, Schimmelbildung an Wänden und Decken
  4. bei Betrieb von Anlagen zur Wasseraufbereitung/Desinfektion die Einhaltung der gemäß Abschnitt 4 und 5 erforderlichen Betriebsbedingungen, soweit diese vor Ort festgestellt werden können und nicht durch spezielle Untersuchungen im Rahmen der Probenahme und anschließender Analyse im Labor erfolgen;
  5. bei Vorhandensein von Online-Geräten zur Sicherstellung einer einwandfreien Wasserqualität, werden die Werte an den Anzeigen protokolliert und mit den gemessenen Werten verglichen;
  6. die Wetterverhältnisse vor und bei der Probenahme, insbesondere Starkregenereignisse, Schneeschmelze oder extreme Trockenheit.