Die Zulässigkeit von nicht angeführten Desinfektionsverfahren kann durch die Codexkommission nach Vorliegen entsprechender Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Die Zulässigkeit von nicht angeführten Desinfektionsverfahren kann durch die Codexkommission nach Vorliegen entsprechender Sachverständigengutachten festgestellt werden.