Unter 4.5 nicht angeführte Desinfektionsverfahren können durch die Codexkommission nach Vorliegen entsprechender Sachverständigengutachten in das Kapitel B 1 aufgenommen werden.
Unter 4.5 nicht angeführte Desinfektionsverfahren können durch die Codexkommission nach Vorliegen entsprechender Sachverständigengutachten in das Kapitel B 1 aufgenommen werden.