Bei der Desinfektion durch UV-Bestrahlung muss eine reduktionsäquivalente Fluenz (Dosis) von mindestens 400 J/m2 bezogen auf eine Wellenlänge von 253,7 nm angewandt werden.

Bei UV-Desinfektionsanlagen mit Quecksilberdampf-Niederdruckstrahlern, deren zulässiger Betriebsbereich durch eine Typprüfung gemäß ÖNORM M 5873-1 (2001), bzw. bei UV-Desinfektionsanlagen mit Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahlern, deren zulässiger Betriebsbereich durch eine Typprüfung gemäß VORNORM ÖNORM M 5873-2 (2003), verifiziert wurde und deren zulässiger Betriebsbereich durch eine ÖVGW-Qualitätsmarke zertifiziert ist, kann innerhalb dieses Betriebsbereiches die Einhaltung der erforderlichen Desinfektionsbedingung vorausgesetzt werden.

Im laufenden Betrieb müssen die Parameter des zulässigen Betriebsbereiches eingehalten werden, diese sind:

  • Mindest-Referenzbestrahlungsstärke (W/m²), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
  • Wasserdurchfluss
  • UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke

Die Funktionskontrolle der UV-Anlage erfolgt durch Vergleich der zertifizierten Betriebsbedingungen (ÖVGW Qualitätsmarke) mit den vor Ort auftretenden Bedingungen.

Bei Unterschreitung der Mindest-Referenzbestrahlungsstärke bzw. der Mindest-UV-Durchlässigkeit des Wassers muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass kein nicht sicheres Trinkwasser an den Abnehmer bzw. Verbraucher abgegeben wird (z.B. durch Unterbrechen des Wasserdurchflusses).