4. Desinfektion (Aufbereitung in mikrobiologischer Hinsicht)

Bei der Desinfektion mit Hypochloritlösungen oder Chlorgas (Verfahren der Chlorung) darf nach einer Reaktionszeit von mindestens 30 Minuten eine Restkonzentration an freiem Chlor (angegeben als Cl2) von 0,3 mg/l Cl2 nicht unterschritten und von 0,5 mg/l Cl2 nicht überschritten werden. Bei Abgabe an den Abnehmer bzw. Verbraucher beträgt die zulässige Höchstkonzentration an freiem Chlor in der Regel 0,3 mg/l Cl2.

Bei der Chlorung von huminstoffreichen Trinkwässern ist auf die mögliche Bildung von leichtflüchtigen halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen zu achten.

Für Wässer mit einem Ammoniumgehalt von über 0,2 mg/l NH4 stellt die Chlorung wegen der möglichen Bildung von Nitrit kein geeignetes Verfahren dar.

Bei der Desinfektion mit Chlordioxid (angegeben als ClO2) beträgt die Zugabe mindestens 0,2 mg/l ClO2 und höchstens 0,4 mg/l ClO2. Eine Mindestreaktionszeit von 15 Minuten ist einzuhalten, wobei auf ausreichende Durchmischung zu achten ist. Nach der Reaktionszeit muss jedenfalls eine Restkonzentration von mindestens 0,05 mg/l ClO2 nachweisbar sein.

Bei Abgabe an den Abnehmer bzw. Verbraucher beträgt die zulässige Höchstkonzentration des bei diesem Verfahren entstehenden, unerwünschten Nebenproduktes Chlorit 0,2 mg/l.

Ergeben die technischen Einrichtungen nachweislich eine längere Reaktionszeit und zeigen die laufenden mikrobiologischen Untersuchungen die Einhaltung der Anforderungen an desinfiziertes Trinkwasser, kann die Restkonzentration an freiem Chlor bzw. Chlordioxid auch geringer sein als oben angeführt. Nach dieser verlängerten Reaktionszeit muss jedenfalls eine Restkonzentration von mindestens 0,05 mg/l angegeben als Cl2 nachweisbar sein.

Bei einer notwendigen Zugabe von Desinfektionsmittel (Chlorung oder Behandlung mit Chlordioxid) am Transportweg zur Aufrechterhaltung der einwandfreien mikrobiologischen Beschaffenheit eines Wassers muss das Desinfektionsmittel so zudosiert werden, dass es an den Endstellen noch nachweisbar ist. Bei Abgabe an den Abnehmer bzw. Verbraucher darf die jeweilige zulässige Höchstkonzentration an Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsmittelnebenprodukten nicht überschritten werden.

Die Hochchlorung darf zur Desinfektion und Reinigung von Einrichtungen der Wasserversorgungsanlage angewandt werden. Dabei sind unter Berücksichtigung der Materialverträglichkeit auch hohe Chlorgehalte im Wasser zulässig, wobei dieses unter Wahrung des Arbeitnehmerschutzes und des Schutzes der Umwelt abgeleitet werden muss und nicht an den Abnehmer bzw. Verbraucher abgegeben werden darf.

Bei der Desinfektion mit Ozon muss die Ozonzugabe so eingestellt bzw. geregelt werden, dass nach einer Reaktionszeit von mindestens 4 Minuten noch eine Restkonzentration von mindestens 0,1 mg/l Ozon (angegeben als O3) nachzuweisen ist. Auf die ausreichende Durchmischung ist zu achten. Die Restkonzentration an Ozon ist durch eine kontinuierliche Messung (z.B. über das Redoxpotential) zu überwachen. Bei Abgabe an den Abnehmer bzw. Verbraucher beträgt die zulässige Höchstkonzentration 0,05 mg/l O3. Dies muss gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden.

Bei der Desinfektion huminstoffhältiger Wässer mit Ozon entstehen Reaktionspro-dukte, die eine Nachverkeimung des Wassers fördern können. Bei einem Kaliumper-manganatverbrauch von über 6 mg/l (angegeben als KMnO4) bzw. einem TOC-Gehalt von über 2,5 mg/l ist die Desinfektion mit Ozon ohne vorgeschaltete Aufbereitung kein geeignetes Desinfektionsverfahren.

Bei Anwesenheit von Bromid im Trinkwasser kann es zur Bildung von Bromat kommen.

Bei Vorliegen von seuchenhygienisch besonders kritischen Verhältnissen kann es erforderlich sein, vorübergehend verstärkte Desinfektionsbedingungen einzusetzen.

Bei der Desinfektion durch UV-Bestrahlung muss eine reduktionsäquivalente Fluenz (Dosis) von mindestens 400 J/m2 bezogen auf eine Wellenlänge von 253,7 nm angewandt werden.

Bei UV-Desinfektionsanlagen mit Quecksilberdampf-Niederdruckstrahlern, deren zulässiger Betriebsbereich durch eine Typprüfung gemäß ÖNORM M 5873-1 (2001), bzw. bei UV-Desinfektionsanlagen mit Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahlern, deren zulässiger Betriebsbereich durch eine Typprüfung gemäß VORNORM ÖNORM M 5873-2 (2003), verifiziert wurde und deren zulässiger Betriebsbereich durch eine ÖVGW-Qualitätsmarke zertifiziert ist, kann innerhalb dieses Betriebsbereiches die Einhaltung der erforderlichen Desinfektionsbedingung vorausgesetzt werden.

Im laufenden Betrieb müssen die Parameter des zulässigen Betriebsbereiches eingehalten werden, diese sind:

  • Mindest-Referenzbestrahlungsstärke (W/m²), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
  • Wasserdurchfluss
  • UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke

Die Funktionskontrolle der UV-Anlage erfolgt durch Vergleich der zertifizierten Betriebsbedingungen (ÖVGW Qualitätsmarke) mit den vor Ort auftretenden Bedingungen.

Bei Unterschreitung der Mindest-Referenzbestrahlungsstärke bzw. der Mindest-UV-Durchlässigkeit des Wassers muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass kein nicht sicheres Trinkwasser an den Abnehmer bzw. Verbraucher abgegeben wird (z.B. durch Unterbrechen des Wasserdurchflusses).

Als Grundvoraussetzungen für die Verwendung von Desinfektionsmitteln gilt, dass nur Stoffe eingesetzt werden dürfen, die den Zulassungsbedingungen nach dem Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000 idgF, entsprechen.

Die Zulässigkeit von nicht angeführten Desinfektionsverfahren kann durch die Codexkommission nach Vorliegen entsprechender Sachverständigengutachten festgestellt werden.

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