Dieses Kapitel gilt für Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) entsprechend den Anforderungen der TWV. Trinkwasser ist Wasser, das in nativem Zustand oder nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit verzehrt zu werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach einwandfrei ist.

Bezüglich der Qualitätsanforderungen an Wasser für eingeschränkte oder spezielle Verwendungen (Körperpflege, Reinigung und andere häusliche bzw. betriebliche Zwecke z.B. in der Lebensmittelindustrie) wird auf Anhang 8 dieses Kapitels verwiesen.

Abgefüllte Wässer unterliegen dem Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer" bzw. der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 idgF.