Ist eine Unternehmerin/ein Unternehmer der Auffassung oder vermutet /sie/er, dass ein von ihr/ihm hergestelltes, aufbereitetes oder von einer anderen Unternehmerin/eines anderen Unternehmers bezogenes Erzeugnis die Anforderungen dieses Abschnittes nicht erfüllt, so leitet sie/er Verfahrensschritte ein, um jeden Hinweis auf biologische Produktion von dem betreffenden Bestandteil oder Produkt zu entfernen oder dies auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen.

Die Unternehmerin/der Unternehmer kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder vermarkten, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf die biologische Produktion vermarktet. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet die Unternehmerin/der Unternehmer unverzüglich die Kontrollstelle. Letztere kann vorschreiben, dass das Erzeugnis erst dann mit Hinweis auf die biologische Produktion vermarktet werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen der Unternehmerin/des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert hat, dass die Zweifel ausgeräumt sind.

Hegt die Kontrollstelle oder -behörde den begründeten Verdacht, dass eine Unternehmerin/ein Unternehmer ein Erzeugnis mit einem Hinweis auf die biologische Produktion zu vermarkten beabsichtigt, dass die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllen, so kann sie der Unternehmerin/dem Unternehmer zur Auflage machen, das Erzeugnis mit diesem Hinweis vorläufig nicht zu vermarkten.

Sie verpflichtet die Unternehmerin/den Unternehmer außerdem, jeden Hinweis auf die biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis nicht mit dem Abschnitt konform ist. Bestätigt sich der Verdacht jedoch nicht, so wird die genannte Auflage nach ihrem Erlass von der Kontrollstelle oder -behörde unverzüglich aufgehoben. Die Unternehmerin/der Unternehmer leistet der Kontrollstelle ober -behörde bei der Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.